Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme ...
... am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist.
Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist.
Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.