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Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme ...

Gerichtsnews ... am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist.

Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
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Wie tätowiert darf ein Polizist sein?

Gerichtsnews Verwaltungsgericht entscheidet diese Woche im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ob Tätowierungen einer Aufnahme in den Polizeidienst entgegen stehen können

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen wird diese Woche im schriftlichen Verfahren entscheiden, ob das Land Nordrhein-Westfalen zu Recht den Antrag eines Bewerbers abgelehnt hat, der Polizist werden möchte. Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen großflächiger Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu beiden Unterarmen ab.
In vielen Teilen der Bevölkerung stießen Tätowierungen auch heutzutage auf Ablehnung. Sichtbare Tätowierungen seien mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar. Für den Antragsteller sind Tätowierungen keine gesellschaftliche Besonderheit mehr. Auch im Dienst aktive Polizisten hätten sichtbare Tätowierungen. Das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit würde nicht dadurch beeinträchtigt, dass einzelne Beamte Tätowierungen aufwiesen. Mangelnde Eignung für den Beruf des Polizisten könne man ihm daher nicht vorhalten.

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