Protestcamp Tagebau Hambach
Die 5.Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 3.Juli 2013 (5 L 193 /13) entschieden, dass das Protestcamp gegen den Tagebau Hambach gegen Vorschriften des Baurechts verstößt und geräumt werden muss.
Der Eigentümer einer Wiese im Außenbereich hatte den gegen den Tagebau Hambach Protestierenden seit Ende 2012 gestattet, ein aus Zelten, Hütten, Bauwagen und weiteren Fahrzeugen bestehendes Protestcamp auf seinem Grundstück zu unterhalten. Der Kreis Düren erließ am 22. März 2013 eine baurechtliche Verfügung, mit der dem Eigentümer der Wiese aufgegeben wurde, die als Schwarzbauten eingestuften Unterkünfte zu eseitigen.
Das Gericht hat diese Verfügung für rechtmäßig erklärt. Die Zelte, Hütten und weiteren Einrichtungen auf dem Grundstück seien bauliche Anlagen, so dass es hierfür einer Baugenehmigung bedurft hätte. Selbst wenn eine Baugenehmigung beantragt worden wäre, hätte diese nicht erteilt werden können.
Das Grundstück liege im sog. Außenbereich, der grundsätzlich von Bauten frei zu halten sei. Das Anliegen der Campbewohner, die weitere Ausdehnung des Tagebaus Hambach zu verhindern, rechtfertige keine Ausnahmegenehmigung. Schließlich habe der Kreis auch zu Recht den Eigentümer der Wiese in Anspruch nehmen dürfen. Die Campbewohner wechselten häufig, so dass sie nur schwer zu ermitteln gewesen wären.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig
Verwaltungsgericht Aachen