Nebentätigkeitsgenehmigung eines Finanzbeamten zu Recht widerrufen
Das hat die 1. Kammer in einem heute verkündeten Urteil festgestellt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Nebentätigkeit des Klägers, das Korrigieren von Steuerberaterklausuren, beeinträchtige dienstliche Interessen. Er sei dadurch so stark in Anspruch genommen worden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten als Finanzbeamter beim Finanzamt Aachen-Stadt beeinträchtigt worden sei. Seinen Hauptaufgaben - u.a. die Bearbeitung zeitgebundener sog. ESt4B-Mitteilungen - sei er nicht nachgekommen. Der Kläger sei zwar augenscheinlich schon vor Übernahme der Nebentätigkeit mit den ihm übertragenen Aufgaben überfordert gewesen. Er habe seine schwachen Leistungen auch nicht auf die Klausurenkorrektur, sondern auf psychische Probleme zurückgeführt. Es sei aber zwangsläufig davon auszugehen, dass sich seine Leistungen durch die weitere Belastung mit einer Nebentätigkeit noch verschlechterten.