Bach am Haarberg darf vorläufig nicht umgeleitet werden
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Stadt Aachen im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 1. Juli 2015 in drei Verfahren untersagt, die Wasserführung des namenlosen Bachs am Haarberg in Aachen-Haaren so umzuleiten, dass das Wasser nicht mehr über die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke fließt. Die Antragsteller sind Eigentümer der Ufergrundstücke und haben nach Aussage der Kammer als solche auch ein Beteiligungs- und Entschädigungsrecht. In dieses Recht werde eingegriffen, wenn die Stadt ohne Beteiligung der Antragsteller und ohne ein förmliches Verfahren die Wasserführung des Baches so verändere, dass mit einem Trockenfallen des Baches und dem Verlust seiner Gewässereigenschaft zu rechnen ist.