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JVA Aachen: Beamter darf vorläufig seinen Dienst nicht verrichten

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Der Antragsteller, ein JVA-Beamter, war mit einem Kollegen an der Ausführung des Sicherungsverwahrten Peter B. nach Köln im Januar 2016 beteiligt. Im Verlauf eines Mittagessens in der Gaststätte "Früh am Dom" gelang diesem die Flucht; er wurde erst Tage später wieder gefasst. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 untersagte die JVA dem Beamten, seine Dienstgeschäfte zu führen. Es bestehe der Verdacht einer Straftat gemäß § 120 Abs. 2 StGB und eines Dienstvergehens schwerwiegender Art, weil er den Sicherungsverwahrten nicht ständig und unmittelbar beaufsichtigt habe. Der gerichtliche Eilantrag gegen das sofort wirksame Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat die 1. Kammer in ihrem Beschluss vom 29. März 2016 ausgeführt:

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Infiziertes Rind darf vorerst bleiben (Reitkuh "Hazel")

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Mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2015 hatte die Städteregion Aachen der Antragstellerin aufgegeben, ihr einzeln gehaltenes Rind aus dem Bestand zu entfernen, d.h. zu schlachten oder zu exportieren. Grund sei die Infektion des Tieres mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1). Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. In ihrem Beschluss vom 02. März 2016 hat die 7. Kammer ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht plausibel begründet. Erforderlich sei eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei.  Daran fehle es. Es handele sich, wie der Vergleich mit der Ordnungsverfügung einer anderen Behörde belege, vielmehr um eine standardmäßige Formulierung. Der vorliegende Fall sei allerdings durch Besonderheiten geprägt, die der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen habe.

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Universitätsstudium parallel zur Berufsausbildung rechtfertigt keine Löschung...

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... des Lehrvertrages aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse

Die Auszubildende hatte im Oktober 2013 mit einem Pferdegestüt, deren Inhaber ihr Stiefvater ist, einen Vertrag über die Ausbildung zur Pferdewirtin geschlossen. Die Arbeitszeit wurde im Ausbildungsvertrag auf 8 h täglich und 40 h wöchentlich festgelegt. Im September 2014 nahm die Klägerin parallel zu ihrer Ausbildung einen Bachelorstudiengang an der Universität Maastricht auf. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nahm dies zum Anlass, den Ausbildungsvertrag aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.

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Exmatrikulation nach 6 Semestern wegen Täuschung bei der Einschreibung rechtens

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Der Kläger schrieb sich zum Sommersemester 2012 für einen Studiengang an der RWTH Aachen ein. Die Frage im Anmeldebogen, ob er eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, beantwortet er mit "nein". In der Folgezeit wechselte der Kläger auf einen Studienplatz in Humanmedizin. Im Oktober 2014 erhielt die RWTH von einer süddeutschen Universität Kenntnis davon, dass der Kläger dort im Rahmen des Studiums der Humanmedizin vom Wintersemester 2009/10 bis zum Wintersemester 2011/12 eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte und exmatrikuliert worden war. Daraufhin verfügte die RWTH ihrerseits die Exmatrikulation des Klägers.

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Umverteilung von Roma-Familie nach Karlsruhe rechtens

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Zu dieser vorläufigen Einschätzung ist die 4. Kammer in ihrem Beschluss vom 09. November 2015 gekommen, der den Beteiligten in der vergangenen Woche übermittelt worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Eilantrag der 1932 im ehemaligen Jugoslawien geborenen Antragstellerin, ihrer Schwiegertochter und ihres volljährigen Enkelsohns sei bereits unzulässig. Die Antragsteller hätten trotz Hinweises des Gerichts ihre Anschrift nicht angegeben; eine "Kontaktanschrift" reiche nicht.

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Kein Familienzuschlag für Beamten

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Der in einer in Belgien eingetragenen Lebenspartnerschaft (sog. cohabitation légale) lebt

Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird Beamten gewährt, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben. Seine Klage auf Zahlung eines Familienzuschlags hat der in Belgien wohnende Beamte damit begründet, dass die belgische cohabitation légale, die für ihn und seine Partnerin eingetragen sei, der Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht entspreche. Ein Unterschied bestehe nur darin, dass die belgische Lebenspartnerschaft nicht nur zwischen gleich-, sondern auch zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren geschlossen werden könne.

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Euskirchen: Katholische Grundschule muss katholischen Schüler aufnehmen

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Mit Eilbeschluss vom 11. August 2015 hat die 9. Kammer entschieden, dass eine katholische Grundschule einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen muss. Zur Begründung führt die Kammer aus: Nach dem Schulgesetz habe jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Für Bekenntnisschulen gelte dieser Anspruch aber wegen des spezifischen Erziehungsauftrags dieser Schulen nur eingeschränkt.

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Stadt Düren: Schadensersatz für Beamte wegen altersdiskriminierender Besoldung

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Mit nunmehr veröffentlichten Urteilen vom 16. Juli 2015 hat die 1. Kammer den klagenden Beamten für die Zeit von 2012 bis Mai 2013 Schadensersatz von 100 Euro je Monat, insgesamt jeweils 1.700 Euro, zugesprochen. Zum Hintergrund: Das Besoldungsrecht sah früher - bis Mai 2013 - eine nach Lebensalter gestaffelte Besoldung vor. Der Europäische Gerichtshof hatte im September 2011 ein vergleichbares Entgeltsystem für europarechtswidrig erklärt: Das Kriterium des Lebensalters benachteilige jüngere Beschäftigte wegen ihres Alters. Ein Beschäftigter ohne jede Berufserfahrung, der im Alter von 30 Jahren eingestellt werden, erhalte ab seiner Einstellung die gleiche Grundvergütung wie ein gleichaltriger Beschäftigter, der die gleiche Tätigkeit ausübe, aber im Alter von 21 Jahren eingestellt worden sei und in seiner Tätigkeit ein Dienstalter und eine Berufserfahrung von neun Jahren aufweise. Diese Ungleichbehandlung sei mit Blick auf das legitime Ziel, beim Entgelt die Berufserfahrung zu berücksichtigen, nicht angemessen.

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Düren: Schausteller mit Eilantrag auf Zulassung zur Annakirmes 2015 erfolglos

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Zur Begründung hat die 3. Kammer in ihrem Beschluss vom 20. Juli 2015 ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung seiner Großschaukel. Die Auswahlentscheidung der Stadt Düren über die Vergabe der Standplätze sei fehlerfrei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt ein anderes Fahrgeschäft - "Avenger" - mit der Begründung vorgezogen habe, dass dieses - ebenfalls eine Großschaukel mit ähnlichem Erscheinungsbild - attraktiver sei. Bei der Auswahl nach dem Kriterium der größeren Attraktivität habe der Veranstalter einen weiten Einschätzungsspielraum. Dieser sei hier eingehalten. Die Stadt Düren habe vertretbar darauf abgestellt, dass die Großschaukel "Avenger" das amerikanische Comic-Superheldenteam "The Avengers" aufgreife. Entspre­chend dieser Vorgabe dominierten die Farben Rot und Weiß sowie zeichnerische Darstellungen der Comic-Figuren.

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Gemeinde Simmerath kann sich nicht gegen Baugenehmigung wenden

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Gemeinde Simmerath kann sich nicht mit Erfolg gegen Bauge-nehmigung für Kauflandmarkt in Monschau wenden. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2015 den Antrag der Gemeinde Simmerath auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Städteregion Aachen erteilte Baugenehmigung für einen Kauflandmarkt im Monschauer Stadtteil Imgenbroich abgelehnt. Die zugrunde liegende Bauleitplanung der Stadt Monschau sei auch ohne förmliche Bekanntmachung soweit gediehen, dass die darin getroffene planerische Abwägung baurechtlich maßgeblich sei.


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