JVA Aachen: Beamter darf vorläufig seinen Dienst nicht verrichten
Der Antragsteller, ein JVA-Beamter, war mit einem Kollegen an der Ausführung des Sicherungsverwahrten Peter B. nach Köln im Januar 2016 beteiligt. Im Verlauf eines Mittagessens in der Gaststätte "Früh am Dom" gelang diesem die Flucht; er wurde erst Tage später wieder gefasst. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 untersagte die JVA dem Beamten, seine Dienstgeschäfte zu führen. Es bestehe der Verdacht einer Straftat gemäß § 120 Abs. 2 StGB und eines Dienstvergehens schwerwiegender Art, weil er den Sicherungsverwahrten nicht ständig und unmittelbar beaufsichtigt habe. Der gerichtliche Eilantrag gegen das sofort wirksame Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat die 1. Kammer in ihrem Beschluss vom 29. März 2016 ausgeführt: