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Gestaltungssatzung der Stadt Aachen ist unwirksam

Gerichtsnews Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil vom 29. November 2012 (5 K 944/11; www.nrwe.de) entschieden, dass die Satzung der Stadt Aachen über Werbeanlagen und Warenautomaten unwirksam ist und ein Unternehmen der Außenwerbung an einem Gebäude am Krugenofen eine ca. 11 qm große beleuchtete Plakattafel anbringen darf.

Die Stadt hatte die beantragte Baugenehmigung unter Hinweis auf ihre Gestaltungssatzung abgelehnt. Die Satzung lasse u.a. an Hauptausfallstraßen wie dem Krugenofen nur Werbeanlagen an "Stätten der Leistung zu", es dürfe also nur Eigenwerbung betrieben werden. Auch gebe es bereits zu viele Werbeanlagen in der Stadt. Für die Klägerin ist der Standort Krugenofen kein besonders schützenswertes Gebiet. Zudem versuche die Stadt mit ihrer Satzung, Konkurrenz von dem Pächter fernzuhalten, der im öffentlichen Straßenraum Werbung machen dürfe.
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Indener Landwirt wehrt sich erfolgreich gegen

Gerichtsnews ... vorläufigen Grundstücksentzug zu Gunsten von RWE
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 (1 L 468/12) im Eilverfahren entschieden, dass die vorzeitige Einweisung der RWE Power AG in den Besitz eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch die hierfür zuständige Bezirksregierung Arnsberg rechtswidrig ist.
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Masterstudium reicht nicht immer für die höhere Beamtenlaufbahn

Gerichtsnews

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Bundeszentralamt für Steuern Stellen des höheren Dienstes nur an Volljuristen vergeben darf, auch wenn das Beamtenrecht für eine Laufbahn des höheren Dienste lediglich ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt (1 L 462/12).

Der aus Stolberg bei Aachen stammende Antragsteller hatte sich auf zwei freie Stellen des Bundeszentralamtes für Steuern in Bonn beworben und war abgelehnt worden, weil er zwar über ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium verfügte, nicht aber über das in der Stellenausschreibung geforderte zweite juristische Staatsexamen.

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Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen ab 40

Gerichtsnews

Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr 

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 7. September 2012 (7 K 102/11) entschieden, dass Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr keinen Anspruch darauf haben, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Beihilfe erstattet werden.

Die 1970 geborene Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begehrte vom beklagten Land NRW die Übernahme der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften ab. In § 8 Abs. 4 BVO sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht beihilfefähig seien, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet habe. Dies entspreche der Regelung für gesetzlich Krankenversicherte. Dass die Klägerin bereits vor dem 40. Lebensjahr erste Beratungsgespräche geführt habe, ändere nichts an der Rechtslage, weil sämtliche Behandlungen erst nach dem 40. Lebensjahr erfolgt seien.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Beihilfevorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft ab dem 40. Lebensjahr mittels Gutachten zu überprüfen hätten. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme ...

Gerichtsnews ... am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist.

Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
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Wie tätowiert darf ein Polizist sein?

Gerichtsnews Verwaltungsgericht entscheidet diese Woche im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ob Tätowierungen einer Aufnahme in den Polizeidienst entgegen stehen können

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen wird diese Woche im schriftlichen Verfahren entscheiden, ob das Land Nordrhein-Westfalen zu Recht den Antrag eines Bewerbers abgelehnt hat, der Polizist werden möchte. Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen großflächiger Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu beiden Unterarmen ab.
In vielen Teilen der Bevölkerung stießen Tätowierungen auch heutzutage auf Ablehnung. Sichtbare Tätowierungen seien mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar. Für den Antragsteller sind Tätowierungen keine gesellschaftliche Besonderheit mehr. Auch im Dienst aktive Polizisten hätten sichtbare Tätowierungen. Das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit würde nicht dadurch beeinträchtigt, dass einzelne Beamte Tätowierungen aufwiesen. Mangelnde Eignung für den Beruf des Polizisten könne man ihm daher nicht vorhalten.

72 Artikel (12 Seiten, 6 Artikel pro Seite)