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Artikel zum Thema: Gerichtsnews



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Vorerst keine Schließung der Schulnebenstandorte Unterbruch und Kempen

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Am 09. Dezember 2015 hat der Rat der Stadt Heinsberg entschieden, zum Schuljahr 2016/2017 die Schulnebenstandorte Unterbruch und Kempen zu schließen und den Unterricht zentral an den Schulstandorten in Heinsberg bzw. in Karken durchzuführen. Zugleich hat der Rat angeordnet, dass der Beschluss auch im Falle einer Klage sofort vollziehbar ist. Gegen den Beschluss des Rates sind drei Klagen erhoben worden. Das Gericht hat nun im Eilverfahren entschieden, dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt und damit der Beschluss des Rates nicht sofort vollziehbar ist.

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Städteregion Aachen: Eilantrag eines Syrers gegen Ausreiseverbot ohne Erfolg

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Mit Ordnungsverfügung vom 25. November 2015 hatte die Städteregion Aachen dem Antragsteller, einem in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen, die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien untersagt. Denn es bestehe auf der Grundlage von Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz der Verdacht, dass er sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe und er sich an Kampfhandlungen beteiligen oder diese durch organisatorische Maßnahmen unterstützen wolle. Der Eilantrag gegen das Ausreiseverbot blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat die 8. Kammer in ihrem Beschluss vom 31. März 2016 ausgeführt: Ob die Ordnungsverfügung rechtmäßig oder rechtswidrig sei, lasse sich nach dem gegen­wärtigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen. Jedoch falle eine weitergehende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

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JVA Aachen: Beamter darf vorläufig seinen Dienst nicht verrichten

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Der Antragsteller, ein JVA-Beamter, war mit einem Kollegen an der Ausführung des Sicherungsverwahrten Peter B. nach Köln im Januar 2016 beteiligt. Im Verlauf eines Mittagessens in der Gaststätte "Früh am Dom" gelang diesem die Flucht; er wurde erst Tage später wieder gefasst. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 untersagte die JVA dem Beamten, seine Dienstgeschäfte zu führen. Es bestehe der Verdacht einer Straftat gemäß § 120 Abs. 2 StGB und eines Dienstvergehens schwerwiegender Art, weil er den Sicherungsverwahrten nicht ständig und unmittelbar beaufsichtigt habe. Der gerichtliche Eilantrag gegen das sofort wirksame Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat die 1. Kammer in ihrem Beschluss vom 29. März 2016 ausgeführt:

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Infiziertes Rind darf vorerst bleiben (Reitkuh "Hazel")

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Mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2015 hatte die Städteregion Aachen der Antragstellerin aufgegeben, ihr einzeln gehaltenes Rind aus dem Bestand zu entfernen, d.h. zu schlachten oder zu exportieren. Grund sei die Infektion des Tieres mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1). Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. In ihrem Beschluss vom 02. März 2016 hat die 7. Kammer ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht plausibel begründet. Erforderlich sei eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei.  Daran fehle es. Es handele sich, wie der Vergleich mit der Ordnungsverfügung einer anderen Behörde belege, vielmehr um eine standardmäßige Formulierung. Der vorliegende Fall sei allerdings durch Besonderheiten geprägt, die der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen habe.

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Universitätsstudium parallel zur Berufsausbildung rechtfertigt keine Löschung...

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... des Lehrvertrages aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse

Die Auszubildende hatte im Oktober 2013 mit einem Pferdegestüt, deren Inhaber ihr Stiefvater ist, einen Vertrag über die Ausbildung zur Pferdewirtin geschlossen. Die Arbeitszeit wurde im Ausbildungsvertrag auf 8 h täglich und 40 h wöchentlich festgelegt. Im September 2014 nahm die Klägerin parallel zu ihrer Ausbildung einen Bachelorstudiengang an der Universität Maastricht auf. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nahm dies zum Anlass, den Ausbildungsvertrag aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.

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Exmatrikulation nach 6 Semestern wegen Täuschung bei der Einschreibung rechtens

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Der Kläger schrieb sich zum Sommersemester 2012 für einen Studiengang an der RWTH Aachen ein. Die Frage im Anmeldebogen, ob er eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, beantwortet er mit "nein". In der Folgezeit wechselte der Kläger auf einen Studienplatz in Humanmedizin. Im Oktober 2014 erhielt die RWTH von einer süddeutschen Universität Kenntnis davon, dass der Kläger dort im Rahmen des Studiums der Humanmedizin vom Wintersemester 2009/10 bis zum Wintersemester 2011/12 eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte und exmatrikuliert worden war. Daraufhin verfügte die RWTH ihrerseits die Exmatrikulation des Klägers.


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