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Einstweilen keine Löschung von Mikrozensus-Daten durch das Land NRW

Gerichtsnews

Auf der Grundlage des Zensusgesetzes 2011 wurde in Nordrhein-Westfalen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durchgeführt. Zum Stichtag 9. Mai 2011 stellte das Land NRW für die Stadt Aachen eine amtliche Einwohnerzahl von 236.420 Personen fest. Dagegen hat die Stadt Klage erhoben (4 K 3000/13), mit der sie sich unter anderem dagegen wendet, dass das Datenmaterial richtig sei. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Trotzdem hat das Land NRW erklärt, es wolle die im Rahmen des Zensusverfahrens 2011 erhobenen Daten zum 9. Mai 2015 löschen, weil § 19 des Zensusgesetzes die Löschung spätestens nach vier Jahren vorschreibe.

Dies hat die 4. Kammer mit Beschluss vom 13. April 2015 vorerst bis zu einer Entscheidung über die Klage untersagt.

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Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst bestätigt

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Die 1. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Polizeischülers gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst abgewiesen. Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Markus Lehmler ausgeführt, dass der Polizeipräsident zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zum Polizeikommissar gehabt habe. Zwar sei im gesamten Ausbildungskurs über die private Whatsapp-Gruppe eine Vielzahl von Postings verschickt worden, die als zumindest (erheblich) geschmacklos und niveaulos einzuordnen seien. Das könne den Kläger aber nicht entschuldigen. Denn von einem Kommissaranwärter müsse ein gewisses Maß an Selbstkontrolle erwartet werden. Diese habe der Kläger vermissen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Polizist im Vorbereitungsdienst eben kein Schüler mehr sei.

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Einstweilen keine Löschung von Mikrozensus-Daten durch das Land NRW

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Auf der Grundlage des Zensusgesetzes 2011 wurde in Nordrhein-Westfalen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durchgeführt. Zum Stichtag 9. Mai 2011 stellte das Land NRW für die Stadt Aachen eine amtliche Einwohnerzahl von 236.420 Personen fest. Dagegen hat die Stadt Klage erhoben (4 K 3000/13), mit der sie sich unter anderem dagegen wendet, dass das Datenmaterial richtig sei. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Trotzdem hat das Land NRW erklärt, es wolle die im Rahmen des Zensusverfahrens 2011 erhobenen Daten zum 9. Mai 2015 löschen, weil § 19 des Zensusgesetzes die Löschung spätestens nach vier Jahren vorschreibe.

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Kein erhöhtes Unfallruhegehalt für Briefzustellerin nach Hundebiss

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Die als Zustellerin im Kreis Heinsberg tätige Klägerin erlitt im Februar 2010 einen Dienstunfall, als sie bei der Zustellung von Briefen von zwei Huskies angegriffen und dabei von einem in den rechten Unterarm gebissen wurde. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung erhielt sie eine Tetanus-Impfung, in deren Folge sie eine massive Erkrankung der Nervenbahnen erlitt. Die beklagte Bundesrepublik gewährte der Klägerin ein Unfallruhegehalt, aber kein erhöhtes Ruhegehalt. Die 1. Kammer hat dies in einem heute verkündeten Urteil als richtig bestätigt: Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt sei, dass sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt.

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Nebentätigkeitsgenehmigung eines Finanzbeamten zu Recht widerrufen

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Das hat die 1. Kammer in einem heute verkündeten Urteil festgestellt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Nebentätigkeit des Klägers, das Korrigieren von Steuerberaterklausuren, beeinträchtige dienstliche Interessen. Er sei dadurch so stark in Anspruch genommen worden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten als Finanzbeamter beim Finanzamt Aachen-Stadt beeinträchtigt worden sei. Seinen Hauptaufgaben - u.a. die Bearbeitung zeitgebundener sog. ESt4B-Mitteilungen - sei er nicht nachgekommen. Der Kläger sei zwar augenscheinlich schon vor Übernahme der Nebentätigkeit mit den ihm übertragenen Aufgaben überfordert gewesen. Er habe seine schwachen Leistungen auch nicht auf die Klausurenkorrektur, sondern auf psychische Probleme zurückgeführt. Es sei aber zwangsläufig davon auszugehen, dass sich seine Leistungen durch die weitere Belastung mit einer Nebentätigkeit noch verschlechterten.

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Genehmigung für Nebentätigkeit eines Polizisten zu Unrecht verweigert

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Das hat die 1. Kammer in einem heute verkündeten Urteil festgestellt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Mitarbeit in "scripted-reality"-Sendungen wie den RTL-Produktionen "Familien im Brennpunkt" und "Verdachtsfälle" schade nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, solange der Kriminalhauptkommissar sachlich korrekte und auf seiner Erfahrung beruhende Ratschläge gebe. Die gelegentliche Einblendung außerhalb des gespielten "Hauptgeschehens" gewährleiste die Abgrenzung zum fiktiven Teil der Sendungen. Der Polizeibeamte habe auch früher schon mit Genehmigung seines Dienstherrn an vergleichbaren TV-Formaten mitgewirkt. Unerheblich sei, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales die Zusammenarbeit mit Produktionsfirmen bestimmter "scripted-reality"-Formate eingestellt habe.


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