Umverteilung von Roma-Familie nach Karlsruhe rechtens

Zu dieser vorläufigen Einschätzung ist die 4. Kammer in ihrem Beschluss vom 09. November 2015 gekommen, der den Beteiligten in der vergangenen Woche übermittelt worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Eilantrag der 1932 im ehemaligen Jugoslawien geborenen Antragstellerin, ihrer Schwiegertochter und ihres volljährigen Enkelsohns sei bereits unzulässig. Die Antragsteller hätten trotz Hinweises des Gerichts ihre Anschrift nicht angegeben; eine "Kontaktanschrift" reiche nicht.