Nach dem nordrhein-westfälischen Pflegegesetz werden u.a. die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen gefördert. Dass die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind, wird in der sog. Abstimmungsbescheinigung bescheinigt. Sie wird vom örtlichen Träger der Sozialhilfe erteilt. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist eine Abstimmungsbescheinigung für den Neubau des Seniorenzentrums Lourdesheim in Aachen-Burtscheid. Den Antrag der Klägerin, der "Franziska Schervier" Altenpflege gGmbH, hatte die Städteregion Aachen mit der Begründung abgelehnt, dass - was zutrifft - 124 vollstationäre Pflegeplätze vorgesehen seien, die gesetzlichen Vorgaben aber nur 80 Pflegeplätze zuließen. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.